Vereinsstatuten Lottoverein51

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I Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen „Lottoverein 51“ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 52 ff und Art. 60 ff ZGB.

Der Sitz des Vereins ist Worb.


II Zweck

Art. 2

Der Verein bezweckt den Betrieb und die Förderung des Lottos, namentlich zur finanziellen Unterstützung von Sport-, Kultur- und Gesellschaftsvereinen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

III. Mitglieder

Art. 3 Mitgliederkategorien

Art. 4 Aktive

Jede natürliche, mündige Person, die aktiv an den Lottospielen teilnehmen will, ist „Aktivmitglied“

Art. 5 Ehrenmitglied

Die Hauptversammlung kann natürliche Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Weibliche und männliche Bezeichnungen werden im Folgenden synonym verwendet.

Art. 6 Passivmitglieder

Jede natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützen will, ohne aktiv im Verein mitzumachen, kann Passivmitglied werden.

Art. 7 Eintritt

Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand. Weist der Vorstand ein Beitrittsgesuch ab, kann dieser Entscheid an die Hauptversammlung weitergezogen werden.

Art. 8 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.

Art. 9 Ausschluss

Wer durch sein Verhalten dem Verein oder seinen Zielen schadet, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm eine Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung an den Präsidenten zuhanden der Hauptversammlung weiterziehen. Der Präsident entscheidet endgültig, ob der Weiterziehung aufschiebende Wirkung zukommt.

Art. 10 Rechte der Mitglieder

Die vereinsrechtlichen Rechte sind im Kapitel „V. Organisation“ geregelt. Alle Mitglieder erhalten einen Mitgliederausweis und erhalten pro Spielabend eine Lottokarte gratis. Pro Spielsaison werden alle Mitglieder einmal zu einem Nachtessen eingeladen.

Art. 11 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Sie haben den jährlichen Mitgliederbeitrag innert der Zahlungsfrist zu begleichen.

IV Finanzierung / Haftung

Art. 12 Finanzierung

Der Verein wird wie folgt finanziert:

Der Mitgliederbeitrag darf Fr. 100.- pro Jahr nicht übersteigen.

Art. 13 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


V Organisation

Art. 14 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 15 Organe

Vereinsorgane sind:

  1. a) Hauptversammlung
  2. b) Vorstand
  3. c) Revisoren
  1. a) Hauptversammlung

Art. 16 Ordentliche Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich in der ersten Jahreshälfte abzuhalten. Der Hauptversammlung obliegen folgende Geschäfte

  1. Genehmigung des Protokolls der Hauptversammlung
  2. Abnahme des Jahresberichts
  3. Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichts
  4. Erteilung der Entlastung an den Vorstand
  5. Festlegung des Mitgliederbeitrags
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen
  7. Wahl des Präsidenten
  8. Wahl der Vorstandsmitglieder
  9. Wahl der Revisoren
  10. Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes
  11. Behandlung von Ausschlussrekursen und Abweisungsrekursen für einen Beitritt

 Art. 17 Ausserordentliche Hauptversammlung

Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von 1/5 der Mitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 60 Tagen zu entsprechen.

Art. 18 Einberufung der Hauptversammlung

Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung durch den Vorstand eingeladen. Publikationsorgan ist die Homepage des Vereines. Bei der Einladung müssen die Traktanden bekannt gegeben werden.

Art. 19 Anträge

Anträge müssen bis spätestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.

Art. 20 Stimm- und Wahlrecht

Ausser den Passivmitgliedern sind alle mündigen Vereinsmitglieder stimm- und wahlberechtigt.

Art. 21 Erforderliches Mehr

Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der ausserordentlichen Hauptversammlung teilnehmenden Mitglieder.

Art. 22 Gang der Verhandlung

Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit von einem vom Präsidenten bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.

Nicht traktandierte Geschäfte können nicht zur Abstimmung vorgelegt werden.

Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.

  1. b) Der Vorstand

Art. 23 Mitgliederzahl / Amtsdauer / Aufgaben / Vertretung / Beschlussfassung

Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 8 Personen. Der Vorstand wird an der Hauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

 Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und die Durchsetzung der Beschlüsse; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll.

Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Arbeitsgruppen einsetzen oder externe Stellen mit bestimmten Aufgaben betrauen. Für jede dieser vergebenen Aufgaben ist zwingend ein Auftragsbeschrieb zu erstellen.

 Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektiv-Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Vorbehalten bleiben vom Vorstand genehmigte Ausnahmen bezüglich Bank- und Postcheckverkehr.

 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Er fällt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder. Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

  1. c) Revisoren

Art. 24

Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Die Revisoren müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen Hauptversammlung Bericht.

  1. Auflösung des Vereins

Art. 25

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die die Auflösung beschliessende Hauptversammlung legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist.

Diese Statuten ersetzen die anlässlich der Gründungsversammlung vom 22. Februar 2010 in Worb beschlossenen Statuten und treten mit der Genehmigung an der Hauptversammlung 2014 in Kraft.

Der Präsident:
Künzler Roland

Die Vorstandsmitglieder:
Isenschmid Ulrich

Uwer Katharina


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